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§ 9 ThürTGV
Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürTGV
Gliederungs-Nr.: 2032-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 ThürTGV – Sonderbestimmungen bei Aus- und Fortbildung

(1) Werden Beamte bei einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 bis 9 zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung in einer Gemeinschaftsunterkunft ihres Amtes wegen untergebracht, wird Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 4 Nr. 1 für die Dauer der Maßnahme, längstens für drei Monate, auch dann gewährt, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt, der neue Dienstort jedoch ein anderer als der bisherige Dienstort und der Wohnort ist.

(2) Trennungsgeld wird bei Maßnahmen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung mit der Maßgabe gewährt, dass der Betrag nach § 3 Abs. 1 vor Anwendung eventueller Einbehaltungsvorschriften auf 75 vom Hundert reduziert wird.