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§ 6 ThürTGV
Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürTGV
Gliederungs-Nr.: 2032-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ThürTGV – Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen (§ 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1 und 3 ThürRKG). Auf die Fahrkostenerstattung und die Wegstreckenentschädigung sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens 5 Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 20 Cent je Fahrtkilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, dass er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte. Bei mehreren aufeinander folgenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 ist für die jeweilige Anrechnung der Fahrauslagen der Aufwand von der Wohnung zu der Dienststätte maßgebend, bei der der Berechtigte vor der ersten Maßnahme tätig war.

(2) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(3) Das Trennungsgeld nach Absatz 1 darf im jeweiligen Kalendermonat den Betrag von 450 Euro nicht übersteigen; nach Ablauf der ersten drei Monate beträgt der Höchstbetrag 300 Euro. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, mindert sich der Betrag nach Satz 1 Halbsatz 1 für unentgeltliches Frühstück um 30 Euro und für unentgeltliches Mittag- und Abendessen um je 60 Euro. Die Beträge nach Satz 1 verringern sich jeweils um 300 Euro, wenn dem Berechtigten seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft bereitgestellt wird. Die Sätze 2 und 3 sind auch dann anzuwenden, wenn der Berechtigte die bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. Bei der Berechnung für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach Satz 1 nach Anwendung der Sätze 2 und 3 zugrunde zu legen; der errechnete Wert ist auf volle Euro aufzurunden.