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§ 2 ThürTGV
Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürTGV
Gliederungs-Nr.: 2032-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ThürTGV – Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, wird Trennungsgeld unter Beachtung der Frist nach § 1 Abs. 5 gewährt,

  1. 1.
    wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 3 uneingeschränkt umzugswillig ist und
  2. 2.
    solange er wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und dem Einzugsgebiet der neuen Dienststätte nicht umziehen kann.

Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und dem Einzugsgebiet der neuen Dienststätte ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 8 Abs. 5 des Thür-UKG gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.

(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

  1. 1.
    vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürUKG) bis zur Dauer von einem Jahr,
  2. 2.
    Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen,
  3. 3.
    Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürUKG) bis zum letzten Unterrichts- oder Prüfungstag des laufenden Schuljahres oder bis zum Ende des Ausbildungsjahres; befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, die zu einem Abschluss mit Abitur oder Fachabitur führt, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum letzten Unterrichts- oder Prüfungstag des folgenden Schuljahres; Prüfungs- oder Nachprüfungstage nach Beginn des jeweils neuen Schuljahres bleiben unberücksichtigt; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres,
  4. 4.
    Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürUKG); Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann,
  5. 5.
    akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder eines Familienangehörigen des Berechtigten erhält,
  6. 6.
    Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.

Die Frist nach § 1 Abs. 5 ist dabei unbeachtlich. Ein durch Fristablauf erloschener Anspruch lebt nicht wieder auf, wenn danach ein Hinderungsgrund entsteht. Trennungsgeld wird auch gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere Hinderungsgründe vorliegen. Liegt beim Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden.

(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate gewährt werden.

(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.