§ 51 ThürStrG - Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 91-1
Die oberste Straßenbaubehörde kann durch Rechtsverordnung ihre Zuständigkeiten nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil auf andere Behörden übertragen. Sie lässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.