Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Neunter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 50 ThürStrG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 17 Abs. 1 eine von ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht unverzüglich beseitigt;
- 2.
eine öffentliche Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört (§ 17 Abs. 2);
- 3.
entgegen § 17 Abs. 3 Abfall unbefugt zum Zwecke der Entsorgung auf die Straße bringt;
- 4.
entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder einer nach § 18 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 1, erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt;
- 5.
entgegen § 18 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 1, Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen nicht entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt;
- 6.
entgegen § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert;
- 7.
entgegen § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält;
- 8.
einer nach § 22 Abs. 6 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt;
- 9.
entgegen § 24 Abs. 1 oder 2 bauliche Anlagen errichtet, ändert oder anders nutzt oder vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen die Straßenbaubehörde eine Ausnahme zugelassen oder eine Zustimmung erteilt hat;
- 10.
entgegen § 26 Abs. 1 die notwendigen Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 ihre Beseitigung nicht duldet;
- 11.
entgegen § 37 Abs. 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet sowie
- 12.
entgegen § 49 Abs. 6 Stoffe, die geeignet sind, den menschlichen oder tierischen Körper oder die Umwelt zu schädigen, ausbringt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.