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§ 50 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 ThürStrG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 17 Abs. 1 eine von ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht unverzüglich beseitigt;

  2. 2.

    eine öffentliche Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört (§ 17 Abs. 2);

  3. 3.

    entgegen § 17 Abs. 3 Abfall unbefugt zum Zwecke der Entsorgung auf die Straße bringt;

  4. 4.

    entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder einer nach § 18 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 1, erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt;

  5. 5.

    entgegen § 18 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 1, Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen nicht entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt;

  6. 6.

    entgegen § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert;

  7. 7.

    entgegen § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält;

  8. 8.

    einer nach § 22 Abs. 6 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt;

  9. 9.

    entgegen § 24 Abs. 1 oder 2 bauliche Anlagen errichtet, ändert oder anders nutzt oder vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen die Straßenbaubehörde eine Ausnahme zugelassen oder eine Zustimmung erteilt hat;

  10. 10.

    entgegen § 26 Abs. 1 die notwendigen Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 ihre Beseitigung nicht duldet;

  11. 11.

    entgegen § 37 Abs. 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet sowie

  12. 12.

    entgegen § 49 Abs. 6 Stoffe, die geeignet sind, den menschlichen oder tierischen Körper oder die Umwelt zu schädigen, ausbringt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.