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§ 47 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Straßenbaulastträger und Straßenbaubehörden

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 ThürStrG – Straßenbaubehörden für kommunale und sonstige öffentliche Straßen

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Straßenbaubehörden für Kreisstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten, die in der Baulast der Gemeinden stehen.

(2) Die Gemeinden sind Straßenbaubehörde für die in ihrer Baulast stehenden Straßen und Straßenteile sowie für die sonstigen öffentlichen Straßen.

(3) Die obere Straßenbaubehörde kann durch Vereinbarung die Verwaltung und Unterhaltung der Kreisstraßen einschließlich des Um- und Ausbaus gegen Ersatz der entstehenden Kosten übernehmen. Die Rechte des Straßenbaulastträgers bleiben unberührt.