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§ 38 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Planungen, Planfeststellungen und Enteignung

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürStrG – Planfeststellung

(1) Landesstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Das gilt auch, sofern es sich beim Bau von Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt. Ansonsten soll für Kreisstraßen und kann für Gemeindestraßen im Außenbereich ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Belange des Umweltschutzes abzuwägen.

(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben und mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist. Die Plangenehmigung wird von der Planfeststellungsbehörde erteilt. Sie hat die Rechtswirkung der Planfeststellung nach § 75 Abs. 1 ThürVwVfG. Soll für ein Vorhaben, für das nach dem Thüringer UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, anstelle eines Planfeststellungsverfahrens eine Plangenehmigung erteilt werden, ist die Öffentlichkeit entsprechend § 4 ThürUVPG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung einzubeziehen.

(3) Planfeststellung und Plangenehmigung können in Fällen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn

  1. 1.

    Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und

  2. 2.

    öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.

Die Entscheidung hierüber trifft die Planfeststellungsbehörde.

(4) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40 und 44 BauGB.

(5) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.

(6) Anhörungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Planfeststellungsbehörde ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.

(7) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den beteiligten Trägern öffentlicher Belange und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; Gleiches gilt für die Plangenehmigung. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen bleiben im Übrigen unberührt.

(8) Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung behoben werden können.

(9) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.