§ 38 ThürStrG - Planfeststellung, vorläufige Anordnung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 91-1
(1) Landesstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Satz 1 gilt für den Bau oder die Änderung von unselbständigen Radwegen von Landesstraßen nur dann, wenn es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt. Für den Bau oder die Änderung von Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen besteht eine Planfeststellungspflicht, wenn
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es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt oder
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sie innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) liegen und die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU sein kann oder wenn durch sie das Risiko oder die Folgen eines solchen Unfalls vergrößert werden können.
Für das Planfeststellungsverfahren gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Belange des Umweltschutzes abzuwägen.
(1a) Eine Änderung nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 liegt vor, wenn eine Straße
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um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder
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in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Maßnahme im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(1b) Besteht keine Planfeststellungspflicht, kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens dennoch ein Planfeststellungsverfahren durchführen.
(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben und mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist. Die Plangenehmigung wird von der Planfeststellungsbehörde erteilt. Sie hat die Rechtswirkung der Planfeststellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 VwVfG; § 5 ThürVwVfG bleibt unberührt. Soll für ein Vorhaben, für das nach dem Thüringer UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, anstelle eines Planfeststellungsverfahrens eine Plangenehmigung erteilt werden, ist die Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 ThürUVPG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) in der jeweils geltenden Fassung einzubeziehen.
(3) Planfeststellung und Plangenehmigung können in Fällen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn
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Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
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öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.
Die Entscheidung hierüber trifft die Planfeststellungsbehörde.
(4) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40 und 44 BauGB.
(5) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.
(6) Anhörungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Planfeststellungsbehörde ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.
(7) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den beteiligten Trägern öffentlicher Belange und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; Gleiches gilt für die Plangenehmigung. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz über die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen bleiben im Übrigen unberührt.
(8) Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung behoben werden können.
(9) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
(10) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, soweit
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es sich um reversible, kompensierbare oder für Betroffene oder für Natur und Landschaft in der gebotenen Gesamtschau vorteilhafte Maßnahmen handelt,
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an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
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mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,
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die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 VwVfG zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden und
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dingliche oder persönliche Rechte anderer an Grundstücken nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Satz 1 Nr. 4 und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die vorläufige Anordnung ist dem Träger des Vorhabens sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich bekannt zu machen. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich ist. Das gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Maßnahme nicht vorteilhaft für ihn ist, die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht ausgeglichen wird.