Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Gemeingebrauch und Sondernutzungen

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürStrG – Unerlaubte Benutzung einer Straße

(1) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden Autowracks oder andere Gegenstände verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(2) Die Straßenbaubehörde kann die von der Straße entfernten Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.

(3) Ist der Eigentümer oder Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht ab, so kann die Straßenbaubehörde die Gegenstände kostenpflichtig entsorgen oder auf Antrag der Straßenbaubehörde von der Kreisverwaltung verwerten lassen. In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist darauf hinzuweisen. Im Übrigen bleiben die Zuständigkeiten nach dem Abfallgesetz unberührt.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für Bundesfernstraßen.