Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 ThürStiftG
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Titel: Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStiftG
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürStiftG – Verwaltung und Rechnungslegung der Stiftung

(1) Die Stiftungsorgane haben die Stiftung sparsam und nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung eine Ausnahme zulässt, der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen ist und die Dauerhaftigkeit der Stiftung gewährleistet bleibt. Das Stiftungsvermögen sowie Veränderungen in seinem Bestand sind getrennt von anderen Vermögensmassen gesondert nachzuweisen.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Verwirklichung des Stiftungszwecks sowie für die entstehenden Verwaltungskosten zu verwenden. Gleiches gilt für Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(4) Das zuständige Stiftungsorgan hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht, aus dem der Bestand und etwaige Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel ersichtlich sind, und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. Im Zweifel ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Wird eine Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine Behörde geprüft, kann von der Erstellung des Jahresberichts abgesehen werden, soweit die in Satz 1 genannten Angaben in dem Prüfungsbericht enthalten sind. § 12 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.