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§ 6 ThürStiftG
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStiftG
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürStiftG – Öffentliche Bekanntmachung

(1) Entstehung und Erlöschen einer Stiftung sind durch die Stiftungsanerkennungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung umfasst folgende Angaben:

  1. 1.

    Name und Sitz der Stiftung,

  2. 2.

    Rechtsnatur der Stiftung,

  3. 3.

    Stiftungszweck,

  4. 4.

    Zeitpunkt der Entstehung beziehungsweise des Erlöschens.

(2) Bei der Entstehung einer Stiftung umfasst die Bekanntmachung ferner den Namen des Stifters, soweit dieser hierzu schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat.

(3) Im Falle der Sitzverlagerung oder Namensänderung einer Stiftung gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.