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§ 13 ThürStiftG
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Besondere Arten von Stiftungen

Titel: Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStiftG
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürStiftG – Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes. § 16 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Dienstherrnfähigkeit einer Stiftung des öffentlichen Rechts sowie Art und Ausmaß sonstiger hoheitlicher Befugnisse sind durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festzulegen.

(4) Ist in der Satzung einer Stiftung des öffentlichen Rechts ein Anfallberechtigter nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Fall des Erlöschens der Stiftung an das Land.