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§ 11 ThürStiftG
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Titel: Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStiftG
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürStiftG – Zweckänderung, Aufhebung

(1) Für die Änderung des Zwecks und die Aufhebung der Stiftung gelten die §§ 87 und 88 BGB. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Aufhebung von Stiftungen kann auch in der Weise erfolgen, dass mehrere Stiftungen gleicher Art, bei denen eine der in § 87 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen vorliegt, zusammengelegt werden. Die neue Stiftung erlangt mit der Zusammenlegung die Rechtsfähigkeit. Im Fall der Aufhebung der neuen Stiftung leben die zusammengelegten Stiftungen nicht wieder auf.

(3) Die Aufhebung einer Stiftung, bei der eine der in § 87 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen vorliegt, kann auch in der Weise erfolgen, dass sie einer Stiftung gleicher Art zugelegt wird. Die Zulegung ist nur zulässig, wenn die aufnehmende Stiftung zustimmt und die Erfüllung ihres Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.

(4) Soweit der Stifter in der Satzung keine entgegenstehende Regelung getroffen hat, ist allein der Wegfall der Gemeinnützigkeit kein genereller Auflösungsgrund. Es treten dann lediglich die steuerrechtlichen Rechtsfolgen bei Wegfall der Gemeinnützigkeit ein.