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§ 10 ThürStiftG
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Titel: Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStiftG
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürStiftG – Verlegung des Sitzes

(1) Die Verlegung des Sitzes von Thüringen in ein anderes Land bedarf des Nachweises, dass dort die Aufnahme der Stiftung gesichert ist. § 9 findet Anwendung.

(2) Die Verlegung des Sitzes nach Thüringen bedarf der Einwilligung der Stiftungsanerkennungsbehörde. Die Rechte des Sitzlandes bleiben hiervon unberührt. Die Einwilligung darf nur versagt werden, wenn der Stiftung die Anerkennung nach diesem Gesetz zu versagen wäre.