§ 7 ThürStatG - Vergabe statistischer Arbeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
Das Landesamt kann sich bei der Durchführung einzelner Aufgaben ganz oder teilweise anderer Personen oder Stellen (Auftragnehmer) bedienen, sofern sichergestellt ist, dass die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und zur statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden sollen, gelten die Bestimmungen des § 14 entsprechend. Die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes über die Datenverarbeitung im Auftrag bleiben unberührt.