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§ 5 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Thüringer Landesamt für Statistik

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürStatG – Allgemeine Aufgaben

(1) Das Landesamt ist zentrale Behörde für die EG-, Bundes- und Landesstatistik in Thüringen. Seine allgemeinen Aufgaben sind:

  1. 1.
    die Durchführung von EG-, Bundes- und Landesstatistiken, soweit nichts anderes bestimmt ist, sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse oder deren Bereitstellung in sonstiger Weise;
  2. 2.
    die Aufstellung volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
  3. 3.
    die Beratung öffentlicher Stellen und, soweit ein öffentliches Interesse besteht, Privater auf dem Gebiet der Statistik;
  4. 4.
    sonstige durch Rechtsvorschrift zugewiesene Aufgaben.

(2) Das Landesamt kann die zur Durchführung von EG-, Bundes- und Landesstatistiken erforderlichen fachlichen, erhebungstechnischen, ablauforganisatorischen und die Geheimhaltung betreffenden Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Das Landesamt erfüllt seine Aufgaben neutral und objektiv nach wissenschaftlichen Grundsätzen. Es gewinnt die Daten unter Einsatz der jeweils sachgerechten statistischen Methoden und Informationstechniken und stellt sie in geeigneter Weise bereit.

(4) Soweit es die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 16 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes; § 17 dieses Gesetzes) erfordert, sind im Landesamt statistische Aufgaben in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht von der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben zu trennen.

(5) Die im oder für das Landesamt tätigen Personen dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht für andere Verfahren oder für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes zugelassen ist. Sie sind vor ihrem Einsatz auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über die Folgen seiner Verletzung zu belehren.