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§ 3 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürStatG – Anwendbarkeit des Thüringer Datenschutzgesetzes

Werden für eine Statistik, die von einer öffentlichen Stelle durchgeführt wird, Einzelangaben verarbeitet, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) in Verbindung mit den §§ 3 bis 12 und 19 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG). Für die Durchführung von Geschäftsstatistiken findet es Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Einzelangaben dürfen an das Thüringer Landesamt für Statistik und an Statistikstellen für die Durchführung von Geschäftsstatistiken weitergegeben werden.