§ 29 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Abschnitt – Kosten der Statistiken, Reidentifizierungsverbot, Strafvorschrift, Ordnungswidrigkeiten
§ 29 ThürStatG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 die Auskunft nicht in der vorgegebenen Form erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Auskunftspflicht nach einer Satzung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.