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§ 24 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Kommunale Statistiken und Statistiken anderer nichtstaatlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 ThürStatG – Statistikstellen

(1) Statistikstellen führen die angeordneten Statistiken durch. In die Wahrnehmung nicht statistischer Aufgaben des Verwaltungsvollzugs dürfen Statistikstellen nicht eingeschaltet werden. Statistikstellen veröffentlichen die Ergebnisse der von ihnen erstellten Statistiken oder stellen sie in sonstiger Weise bereit, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.

(2) Statistikstellen sind durch Satzung einzurichten, die auch die wesentlichen organisatorischen Bestimmungen, vornehmlich zur Wahrung des Statistikgeheimnisses, zu treffen hat. § 20 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. Bei juristischen Personen, denen kein Satzungsrecht zukommt, werden Statistikstellen durch die zuständigen Organe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingerichtet.

(3) Geschäftsstatistiken führen die Statistikstellen durch, wenn sie damit beauftragt werden. Kommunale Statistikstellen können die Ergebnisse von Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalwahlen aufbereiten. Sie nehmen die Aufgaben einer Erhebungsstelle im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 wahr.