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§ 23 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Kommunale Statistiken und Statistiken anderer nichtstaatlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürStatG – Anordnung

(1) Statistiken für die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben (eigener Wirkungskreis) sind durch Satzung anzuordnen; in ihr sind zugleich die erforderlichen Bestimmungen nach § 9 Abs. 2 zu treffen. Die Anordnung bedarf keiner Satzung, wenn

  1. 1.
    die einer Statistik zu Grunde liegenden Daten auf allgemein zugänglichen Quellen beruhen, keine Einzelangaben enthalten, der Statistikstelle rechtmäßig übermittelt werden oder ihrem Zugriff auf Grund einer Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen oder
  2. 2.
    lediglich Sonderauswertungen vorhandenen statistischen Materials vorgenommen werden, dessen Verwendung eine Zweckbindung nicht entgegensteht.

Bei juristischen Personen, denen kein Satzungsrecht zusteht, werden Statistiken durch die zuständigen Organe angeordnet. Durch Satzungen können Gemeinden und Landkreise auch eine Auskunftspflicht begründen, wenn es der Zweck der Erhebung erfordert, und zulassen, dass Statistikstellen Adressdateien in entsprechender Anwendung der für Landesstatistiken geltenden Bestimmungen führen und nutzen.

(2) Statistiken für die Wahrnehmung von übertragenen Aufgaben (übertragener Wirkungskreis) bedürfen einer Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen vor, unter denen auch für eine Landesstatistik keine Anordnung durch Rechtsvorschrift erforderlich ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2). In den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bedarf die Statistik einer Genehmigung durch den Statistischen Genehmigungsausschuss (§ 10).