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§ 21 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Landesstatistiken

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürStatG – Erhebungsstellen

(1) Das Landesamt ist bei Statistiken, die es als allgemeine Aufgabe durchführt, Erhebungsstelle.

(2) Das Thüringer Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Thüringer Ministerien durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass andere staatliche Stellen sowie Gemeinden Erhebungsstellen einzurichten oder in sonstiger Weise an der Durchführung von EG-, Bundes- und Landesstatistiken mitzuwirken haben, wenn das wegen der Art der Erhebung, der Zahl oder der räumlichen Verteilung der zu Befragenden oder zur Sicherung der Qualität der Erhebung zweckmäßig ist. Eine aufsichtliche Zuständigkeit des Landesamtes wird durch eine solche Bestimmung nicht begründet. Landräte erfüllen die Aufgaben der Erhebungsstellen als untere staatliche Verwaltungsbehörde; für Gemeinden handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.

(3) Die Erhebungsstellen nach Absatz 2 Satz 1 führen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die statistischen Erhebungen durch. § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die räumliche und organisatorische Trennung von anderen Verwaltungsstellen ab dem Eingang der Erhebungsunterlagen bis zu ihrer Ablieferung sicherzustellen ist. Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 können Abweichungen von den Anforderungen des § 20 Abs. 2 und 3 bestimmt werden, wenn das ein erweiterter Schutz von Einzelangaben erforderlich macht oder wenn eine andere staatliche Stelle oder eine Gemeinde an der Erhebung lediglich mitwirkt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, haben diese Erhebungsstellen:

  1. 1.
    bei Bedarf Erhebungsbezirke festzulegen;
  2. 2.
    die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zu verpflichten und zu beaufsichtigen;
  3. 3.
    die zu Befragenden gemäß § 19 zu unterrichten, zur Auskunft heranzuziehen, die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln;
  4. 4.
    Personen, die noch keine Auskünfte gegeben haben, zur Auskunftserteilung anzuhalten;
  5. 5.
    die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke sowie deren Vollständigkeit und die formale Richtigkeit der Angaben zu überprüfen;
  6. 6.
    unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen.

(4) Stellen nach Absatz 2 Satz 1 sind nicht berechtigt, erhobenes Material für eigene Auswertungen zu nutzen.