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§ 2 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürStatG – Begriffe

(1) Amtliche Statistiken sind EG-, Bundes-, Landes- und Kommunalstatistiken.

(2) Landesstatistiken sind Statistiken, die von Organen des Landes Thüringen angeordnet und von staatlichen Stellen durchgeführt werden.

(3) Kommunale Statistiken sind Statistiken, die von Gemeinden und Landkreisen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben durchgeführt werden.

(4) Geschäftsstatistiken sind statistische Aufbereitungen von Daten, die bei öffentlichen Stellen im Vollzug ihrer Aufgaben, die nicht die Durchführung von Statistiken betreffen, erhoben werden oder auf sonstige Weise anfallen.

(5) Öffentliche Stellen sind alle Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Landes Thüringen, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes Thüringen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.

(6) Einzelangaben sind Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher oder juristischer Personen und deren Vereinigungen, die bei der Durchführung einer Statistik erhoben oder übermittelt werden.