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§ 10 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Landesstatistiken

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürStatG – Genehmigung, Statistischer Genehmigungsausschuss

(1) Landesstatistiken nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bedürfen, sofern sie nicht von der Thüringer Landesregierung angeordnet sind, einer Genehmigung durch den Statistischen Genehmigungsausschuss.

(2) Der Statistische Genehmigungsausschuss wird beim Landesamt gebildet. Er besteht aus dem Präsidenten des Landesamtes, der den Vorsitz führt, und weiteren Mitgliedern, von denen je eines durch das Thüringer Innenministerium, das Thüringer Kultusministerium, durch die Thüringer Ministerien für Wirtschaft und Verkehr, Finanzen, Soziales und Gesundheit, Landwirtschaft und Forsten und Umwelt und Landesplanung sowie durch die im Einzelfall für den Inhalt der Statistik fachlich zuständigen Thüringer Ministerien entsandt wird. Der Präsident des Landesamtes kann sich durch seinen Stellvertreter im Amt vertreten lassen. Der Genehmigungsausschuss entscheidet mehrheitlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die von seinen ständigen Mitgliedern beschlossen wird und die der Zustimmung des Thüringer Innenministeriums bedarf. Die Geschäftsführung obliegt dem Landesamt.

(3) Der Statistische Genehmigungsausschuss prüft, ob die vorgesehenen Landesstatistiken rechtlich zulässig und zweckmäßig sind, insbesondere, ob sie methodisch sachgerecht durchgeführt werden, ob ihre organisatorischen, personellen und finanziellen Folgen für das Land Thüringen vertretbar sind und ob sie im Konflikt mit anderen Statistiken stehen. Er kann Ausnahmen von der Durchführung durch das Landesamt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) zulassen, wenn eigene Statistikstellen eingerichtet werden. Die Genehmigung kann allgemein für bestimmte Arten von Landesstatistiken erteilt werden. Zur Vermeidung einer Versagung kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen werden.