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§ 7a ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Grundsätze des Schulwesens

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 7a ThürSchulG – Förderschule

(1) Förderschulen sind sonderpädagogische Zentren für Unterricht, Förderung und Beratung. Sie kooperieren mit den allgemeinen Schulen, um jeden Schüler zu einem für ihn bestmöglichen Abschluss zu führen. Förderschulen sind Ganztagsfördereinrichtungen. Sie können mit Einrichtungen zur Unterbringung der Schüler verbunden sein; diese unterliegen nicht der Schulaufsicht.

(2) Förderschulen sind:

  1. 1.

    überregionale Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Hören oder Sehen,

  2. 2.

    regionale Förderzentren mit den Förderschwerpunkten

    1. a)

      Hören,

    2. b)

      Sehen,

    3. c)

      körperliche und motorische Entwicklung,

    4. d)

      Lernen,

    5. e)

      Sprache,

    6. f)

      emotionale und soziale Entwicklung sowie

    7. g)

      geistige Entwicklung.

Überregionale Förderzentren koordinieren zur Unterstützung der Schulen ein landesweites Netzwerk für die Förderschwerpunkte Sehen und Hören. Regionale Förderzentren können einen oder mehrere Förderschwerpunkte führen und als Beratungs- und Unterstützungszentrum mit den ihnen in einem Netzwerkbereich zugeordneten allgemeinen Schulen (Netzwerkschulen) zusammenarbeiten. Vorgaben für die Größe von Netzwerkbereichen der regionalen Förderzentren legt das für das Schulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung fest.

(3) Die überregionalen Förderzentren können bei Bedarf folgende Bildungsgänge führen:

  1. 1.

    Bildungsgang der Grundschule mit den Klassenstufen 1 bis 4,

  2. 2.

    Bildungsgänge der Regelschule mit den Klassenstufen 5 bis 9 oder 10.

(4) Die regionalen Förderzentren können bei Bedarf folgende Bildungsgänge führen:

  1. 1.

    Bildungsgang der Grundschule mit den Klassenstufen 1 bis 4,

  2. 2.

    Bildungsgänge der Regelschule mit den Klassenstufen 5 bis 9 oder 10,

  3. 3.

    Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung mit den Klassenstufen 1 bis 12.

(5) Schüler, denen der sonderpädagogische Förderbedarf im Lernen am Ende der Klassenstufe 8 aberkannt wird, können im Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an der Förderschule verbleiben. In begründeten Ausnahmefällen können Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf Antrag des Schulleiters der allgemeinen Schule im Einvernehmen mit den Eltern oder auf Antrag der Eltern zeitweise nach Maßgabe der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen zur Beschulung an einer Förderschule zugelassen werden. Besondere Unterrichtsformen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 an allgemeinen Schulen sind vorrangig zu nutzen. Die Entscheidung trifft das zuständige Schulamt unter Beteiligung der jeweiligen Schulleiter der aufnehmenden und der abgebenden Schule.