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§ 57 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Abschnitt – Ergänzende Regelungen zum Schulbetrieb und Datenschutz

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 ThürSchulG – Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der den Schulen, Schulträgern und Schulaufsichtsbehörden durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben ist das Verarbeiten personenbezogener Daten der Schüler, der Eltern sowie der Lehrer, der Erzieher und der Sonderpädagogischen Fachkräfte zulässig, soweit dies für den jeweils mit den Aufgaben verbundenen Zweck erforderlich ist.

(2) Die Schüler, die Eltern sowie die Lehrer, die Erzieher und die Sonderpädagogischen Fachkräfte sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Im Rahmen der Schulgesundheitspflege dürfen für die Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Sofern keine rechtswirksame Einwilligung der betroffenen Person vorliegt, darf der schulärztliche Dienst der Schule nur das Ergebnis der Pflichtuntersuchungen übermitteln.

(4) Im Rahmen des Kinderschutzes nach § 55a Abs. 2 darf bei Anzeichen von Vernachlässigung, Misshandlung, sexuellem Missbrauch oder einer sonstigen ernsthaften Gefährdung des Wohls eines Schülers das mit der Aufklärung befasste Personal der Schule für eine Dokumentation die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(5) Erhebungen, insbesondere Umfragen und wissenschaftliche Untersuchungen, in Schulen durch Personen oder Institutionen außerhalb der Schulverwaltung bedürfen der Genehmigung. Für Erhebungen an Schulen in einem Schulamtsbereich erfolgt die Genehmigung durch das zuständige Schulamt. Für die Genehmigung von Erhebungen, die in mehr als einem Schulamtsbereich durchgeführt werden sollen, ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium zuständig. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn das Vorhaben ein erhebliches wissenschaftliches Interesse im Hinblick auf den Bildungsauftrag der Schule erkennen lässt und sich die Belastung der Schule in einem zumutbaren Rahmen hält. Personenbezogene Daten dürfen nur für ein bestimmtes Vorhaben verarbeitet werden, soweit die betroffenen Personen eingewilligt haben oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt und der Forschungszweck des Vorhabens auf eine andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden kann.

(6) Für internationale, nationale und regionale Vergleichsuntersuchungen, die auf Veranlassung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums in Schulen durchgeführt werden, können geeignete und erforderliche Testverfahren eingesetzt und insbesondere durch Befragung erforderliche Daten verarbeitet werden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Für die internen und externen Evaluationen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Schulen sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(7) Umfragen ohne Auskunftspflicht können für schulorganisatorische Aufgaben durch den Schulleiter durchgeführt werden.

(8) Das Nähere über das Verarbeiten personenbezogener Daten, insbesondere

  1. 1.

    über die bei der Aufnahme in die Schule, beim Schulwechsel und bei vergleichbaren Anlässen zu erhebenden oder zu übermittelnden Daten,

  2. 2.

    das Führen und den Inhalt von Schülerakten und von Klassen- und Kursbüchern sowie den Umfang personenbezogener Angaben nach Absatz 6,

  3. 3.

    den Einsatz automatisierter Verfahren auf Abruf,

  4. 4.

    die erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen und Aufbewahrungsfristen sowie

  5. 5.

    das Verarbeiten von personenbezogenen Daten der Schüler durch den Lehrer auf dessen privaten Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule,

wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

(9) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz.