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§ 54 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Beratungsdienste, Schulgesundheitspflege und Unterricht in besonderen Fällen

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 ThürSchulG – Unterricht in besonderen Fällen

(1) Schulpflichtige, die sich sechs Wochen und länger oder wiederholt in medizinischen Einrichtungen aufhalten und deshalb nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen, sollen Grundlagenunterricht erhalten. Wurde Grundlagenunterricht eingerichtet, so können hieran alle Schüler teilnehmen, die sich in der medizinischen Einrichtung aufhalten. Das zuständige Schulamt legt eine oder mehrere geeignete Schulen fest, die für die Beschulung in der jeweiligen medizinischen Einrichtung zuständig sind.

(2) Schulpflichtige, die wegen Erkrankung sechs Wochen und länger die Schule nicht besuchen können und sich in häuslicher Pflege befinden, können Hausunterricht in den Grundlagenfächern erhalten. Zuständig für die Erteilung des Hausunterrichts ist in der Regel die bisher besuchte Schule; das zuständige Schulamt kann eine abweichende Festlegung treffen.

(3) Der Grundlagenunterricht umfasst den Unterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in der ersten Fremdsprache. Ab der Klassenstufe 9 kann die Fächerauswahl um solche Fächer erweitert werden, die zur Erreichung des Schulabschlusses für die Schüler unentbehrlich sind. Der Unterricht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung orientiert sich an den Lehrplaninhalten des Bildungsganges zur individuellen Lebensbewältigung.

(4) Beginn und Umfang des Unterrichts wird bestimmt durch die Entscheidung der Ärzte über die Belastbarkeit des Schülers und die Erfordernisse des Betriebes der medizinischen Einrichtung.

(5) Für diesen Unterricht werden je nach Schulart und Klassenstufe Fachlehrer eingesetzt.

(6) Schulpflichtige, die sich in Jugendarrestanstalten befinden, sollen Grundlagenunterricht in den Räumen der jeweiligen Einrichtung erhalten. Schulpflichtige in Justizvollzugseinrichtungen sollen mindestens Grundlagenunterricht erhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(7) Im Rahmen des Unterrichts nach den Absätzen 1, 2 und 6 sowie in Fällen, in denen dem Schüler der Besuch eines regulären Unterrichts nicht möglich ist, sind die Möglichkeiten der modernen Datenkommunikation zu nutzen, soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen oder geschaffen werden können. Der Unterricht kann mit Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums ganz oder teilweise in digitalen Lernumgebungen erfolgen.