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§ 52 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Achter Abschnitt – Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 ThürSchulG – Ausschluss

(1) Ein Schüler, dessen Verbleib in der Schule eine wesentliche Gefahr für die Unterrichtung, die Gesundheit oder die Sicherheit der anderen Schüler bedeutet, kann vom zuständigen Schulamt nach erfolgten pädagogischen und psychologischen Maßnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Zeit oder auf Dauer von der bisher besuchten Schule ausgeschlossen werden. Eine wesentliche Gefahr für die Unterrichtung der anderen Schüler ist insbesondere dann gegeben, wenn der Verbleib des Schülers den Schulfrieden so beeinträchtigen würde, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs nicht mehr gewährleistet werden kann.

(2) Den Antrag auf Ausschluss des Schülers von der Schule stellt der Schulleiter auf Beschluss der Lehrerkonferenz. Bevor der Beschluss der Lehrerkonferenz und der endgültige Beschluss des zuständigen Schulamtes gefasst werden, sind der Schüler und dessen Eltern sowie Eltern- und Schülervertretungen der Klasse zu hören. Der Ausschluss ist vorher anzudrohen. Der Androhung bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.

(3) In besonders schweren Fällen kann der Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht von allen Schulen einer Schulart oder allen Schulen des Landes ausgeschlossen werden.

(3a) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung eines Ausschlusses nach den Absätzen 1 oder 3 oder gegen eine Ordnungsmaßnahme nach § 51 Abs. 3 Nr. 2 und 4 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Das zuständige Schulamt trifft im Benehmen mit dem Jugendamt die nach dem Ausschluss erforderlichen Maßnahmen.