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§ 43 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Siebter Abschnitt – Lehrpläne, Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 ThürSchulG – Lehrpläne, Lehr- und Lernmittel, Stundentafeln

(1) Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten Lehrpläne und Stundentafeln, in denen Art und Umfang des Unterrichtsangebotes einer Schulart bestimmt sind. Lehrpläne sowie Stundentafeln richten sich nach dem Auftrag der Verfassung und dem Profil der jeweiligen Schulart. Die Lehrpläne benennen die allgemeinen und fachlichen Ziele sowie Inhalte der einzelnen Fächer und Lernbereiche, beschreiben zu erwartende Lernergebnisse und bestimmen den erwarteten Kompetenzerwerb (Bildungsstandards).

(2) Lehr- und Lernmittel müssen zur Erfüllung des Auftrags für das Bildungswesen geeignet sein, mit der Verfassung und sonstigen Rechtsvorschriften übereinstimmen, die Anforderungen der Lehrpläne, Stundentafeln und sonstigen Richtlinien erfüllen und den pädagogischen und fachlichen Erkenntnissen für die betreffende Schulart und Klassenstufe entsprechen.

(3) Schulbücher werden auf Antrag eines Verlags in den Schulbuchkatalog aufgenommen. Sofern die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, wird das Schulbuch aus dem Schulbuchkatalog entfernt.

(4) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht erstellen die betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium. Lehr- und Lernmittel für den Religionsunterricht müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen; die Zulassung für den Gebrauch in den Schulen bedarf der Zustimmung der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften.

(5) Näheres zur Zulassung von Lehr- und Lernmitteln sowie den Stundentafeln wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. Soweit an der Schulaufsicht andere Ministerien beteiligt sind, werden Stundentafeln und Lehrpläne im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachressort erstellt.