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§ 38 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Schulkonferenz, Landesschulbeirat

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürSchulG – Schulkonferenz

(1) Als Organ der Mitwirkung und Mitbestimmung von Schülern, Eltern, Erziehern und Lehrern an der Schule wird jeweils für zwei Schuljahre eine Schulkonferenz gebildet. Den Vorsitz führt der Schulleiter; er hat kein Stimmrecht. Die Lehrerkonferenz, die Schulelternvertretung und die Schülervertretung der Schule wählen jeweils ihre Vertreter. An Grundschulen besteht die Schulkonferenz aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Lehrer und der Eltern; an durchgehend einzügigen Grundschulen werden je zwei Vertreter gewählt, an durchgehend mindestens zweizügigen Grundschulen je drei Vertreter. Zwei Vertreter der Schüler der Klassenstufe 4 nehmen beratend teil. Wird an der Grundschule ein Hort geführt, wählen die Erzieher aus ihrer Mitte einen Vertreter; dieser ist anstelle eines Vertreters der Lehrer Mitglied in der Schulkonferenz. An Gemeinschaftsschulen, die mit der Klassenstufe 1 beginnen und eine gymnasiale Oberstufe führen, besteht die Schulkonferenz aus je vier Vertretern der Lehrer, der Eltern und der Schüler der Sekundarstufen; Satz 5 gilt entsprechend. In Schulen mit überwiegend volljährigen Schülern besteht die Schulkonferenz aus drei Vertretern der Lehrer und drei Vertretern der Schüler. An Förderschulen besteht die Schulkonferenz aus jeweils der gleichen Anzahl von bis zu drei Vertretern der Lehrer, der Sonderpädagogischen Fachkräfte, der Eltern und, entsprechend ihrer Einsichtsfähigkeit, der Schüler. An den übrigen Schulen besteht die Schulkonferenz aus je drei Vertretern der Lehrer, der Eltern und der Schüler; an Gemeinschaftsschulen mit den Klassenstufen 1 bis 10 gilt Satz 5 entsprechend. Soweit an der allgemeinen Schule tätig, nehmen jeweils ein Vertreter der Lehrer der Förderschule und der Sonderpädagogischen Fachkräfte beratend teil. Soweit an der Schule Maßnahmen der schulbezogenen Jugendhilfe angeboten werden, nimmt ein im Rahmen dieser Maßnahmen an der Schule tätiger Mitarbeiter beratend teil. In Schulen, an denen ein Schulförderverein tätig ist, kann ein Vertreter beratend teilnehmen. Medizinisches, therapeutisches und pflegerisches Fachpersonal kann zu Beratungen der Schulkonferenz hinzugezogen werden.

(1a) Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn die anwesenden Vertreter der Lehrer, Eltern oder Schüler jeweils einstimmig gegen den Antrag stimmen und sich dabei auf diese Bestimmung berufen. Über den Antrag ist in einer weiteren Schulkonferenz abschließend erneut zu befinden. Zwischen den beiden Schulkonferenzen muss ein Zeitraum von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen.

(2) Zu den Sitzungen der Schulkonferenz ist rechtzeitig einzuladen. Zeitpunkt und Dauer der Sitzung sind so zu gestalten, dass allen Mitgliedern eine Teilnahme ermöglicht wird. Der Schulträger ist rechtzeitig über die Tagesordnung der Sitzung der Schulkonferenz zu informieren; er kann durch Beauftragte an der Beratung teilnehmen.

(3) Die Schulkonferenz berät Fragen, die Schüler, Eltern, Lehrer und Erzieher gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen. Die Lehrerkonferenz, die Schulelternvertretung und die Schülervertretung sind berechtigt, zu diesen Fragen Anträge an die Schulkonferenz zu richten. Der Schulkonferenz ist insbesondere Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme zu geben:

  1. 1.

    zu wesentlichen Festlegungen der Schulorganisation, soweit nicht eine Mitwirkung der Eltern oder Schulelternvertretung vorgeschrieben ist,

  2. 2.

    zu Maßnahmen nach § 10 Abs. 4, nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2,

  3. 3.

    zu Maßnahmen der Schulwegsicherung, der Schülerbeförderung und der Unfallverhütung in Schulen,

  4. 4.

    zur Kooperation der Schule mit den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,

  5. 5.

    zu Baumaßnahmen im Bereich der Schule,

  6. 6.

    zum Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung),

  7. 7.

    zur Verwendung der den Schulen zur freien Verfügung zugewiesenen Haushaltsmittel,

  8. 8.

    zu weiteren Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschrift zur Stellungnahme zugewiesen sind.

Die Schulkonferenz kann ferner auf Antrag eines Betroffenen in Konfliktfällen zwischen Schülern und Lehrern sowie Schülern und Erziehern vermitteln.

(4) In den Fällen des § 6a Abs. 3, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 9 steht der Schulkonferenz ein Antragsrecht zu.

(5) Die Schulkonferenz entscheidet über

  1. 1.

    die Bildung von Klassen oder die Differenzierung in Kursen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4,

  2. 2.

    den Unterrichtsbeginn im Einvernehmen mit dem Schulträger,

  3. 3.

    das pädagogische Konzept im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Schule zu einer Gemeinschaftsschule,

  4. 4.

    die Durchführung des Unterrichts an Spezialgymnasien an fünf oder sechs Wochentagen vorbehaltlich der Zustimmung des Schulträgers,

  5. 5.

    die Pausenordnung,

  6. 6.

    die Pausenverpflegung unter Berücksichtigung der Grundsätze einer gesunden Ernährung,

  7. 7.

    das Aufstellen von Getränke- und Speiseautomaten,

  8. 8.

    das außerunterrichtliche Angebot der Schule im Rahmen der an der Schule gegebenen personellen und sächlichen Voraussetzungen,

  9. 9.

    die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen im Rahmen von Projekten zur Öffnung von Schule gegenüber ihrem sozialen Umfeld und unter Berücksichtigung der gegebenen sächlichen Voraussetzungen,

  10. 10.

    die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen,

  11. 11.

    die Gründung und Ausgestaltung von Schulpartnerschaften,

  12. 12.

    schulinterne Grundsätze für Wandertage sowie Klassen- und Kursfahrten,

  13. 13.

    die Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule,

  14. 14.

    schulinterne Grundsätze auf Grundlage des Überwältigungsverbotes, der Schülerorientierung und im Sinne der Ziele des § 2 zur Gewährleistung einer ausgewogenen Information der Schüler bei Informationsbesuchen nicht zur Schule gehörender Personen, Organisationen und Institutionen an der Schule und im Unterricht gemäß § 56 Abs. 1,

  15. 15.

    Grundsätze der schulischen Antidiskriminierungsarbeit,

  16. 16.

    weitere Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschrift zugewiesen sind.

Vor den Beschlüssen zu den Nummern 5, 6 und 12 ist die Klassensprecherversammlung anzuhören.

(6) Die Schulkonferenz wirkt bei der Entscheidung über die Einführung neuer Schulbücher mit.

(7) Wird einer Empfehlung der Schulkonferenz gemäß Absatz 3 von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber der Schulkonferenz zu begründen. Für die Beschlüsse nach Absatz 5 gilt § 37 Abs. 5 entsprechend.

(8) Das Nähere über die Aufgaben und das Beschlussverfahren der Schulkonferenz wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.