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§ 37 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Personal und Konferenzen

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 ThürSchulG – Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz und Fachkonferenz

(1) An jeder Schule besteht eine Lehrerkonferenz. Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle Lehrer, die an der Schule eigenverantwortlich Unterricht erteilen, sowie die an der allgemeinen Schule tätigen Lehrer der Förderschule. Die Erzieher, die Sonderpädagogischen Fachkräfte, die Schulsozialarbeiter und die überwiegend an der Schule tätigen Fachkräfte der Jugendhilfe können beratend an der Lehrerkonferenz teilnehmen. An den Förderschulen sind die Sonderpädagogischen Fachkräfte Mitglieder der Lehrerkonferenz. Die Lehrerkonferenzen finden außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit statt; der ordnungsgemäße Schulbetrieb muss gewährleistet sein. Vorsitzender der Lehrerkonferenz ist der Schulleiter. Vertreter der Schulaufsichtsbehörden können an den Sitzungen teilnehmen. Die Lehrerkonferenz hat die Aufgabe, über alle wichtigen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu beraten und zu beschließen. In den ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zugewiesenen Angelegenheiten sind die Beschlüsse der Lehrerkonferenz für den Schulleiter, die Lehrer, die Erzieher und die Sonderpädagogischen Fachkräfte verbindlich. Die Lehrerkonferenz soll insbesondere das kollegiale und pädagogische Zusammenwirken der Lehrer an der Schule sichern. Die Aufgaben des Schulleiters und die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers bleiben unberührt. Auf Beschluss der Lehrerkonferenz können Vertreter der Eltern, der Schüler, des Schulträgers, der Ausbildungsbetriebe und der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen für die Berufsbildung, Mitarbeiter von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie weitere Vertreter von Einrichtungen, die an der schulischen oder außerschulischen Bildung und Erziehung beteiligt sind, zur Beratung einzelner Themen hinzugezogen werden.

(2) In den berufsbildenden Schulen können schulformbezogene Lehrerkonferenzen eingerichtet werden; Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Klassenkonferenz besteht aus den Lehrern, die in der Klasse, in den Kursen oder in den Lerngruppen die Schüler unterrichten, sowie den gegebenenfalls in der Klasse tätigen Lehrern der Förderschule. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der Klassenlehrer. In Angelegenheiten der Ein- und Umstufung sowie der Versetzung führt der Schulleiter den Vorsitz; er kann diese Aufgabe seinem Stellvertreter oder einem anderen Lehrer übertragen. Die Sonderpädagogischen Fachkräfte, die Erzieher, die Schulsozialarbeiter und die überwiegend an der Schule tätigen Fachkräfte der Jugendhilfe sowie medizinisches, therapeutisches und pflegerisches Fachpersonal können beratend an der Klassenkonferenz teilnehmen. Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend.

(4) Fachkonferenzen werden für die Behandlung von Angelegenheiten eines Unterrichtsfaches eingerichtet; dabei können verwandte Fächer zusammengefasst werden (Fächergruppe). Die Fachkonferenz besteht aus allen Lehrern, die in dem Fach oder den Fächern die Lehrbefähigung haben oder unterrichten. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Absatz l Satz 9 gilt entsprechend.

(5) Der Schulleiter hat Beschlüsse der Lehrer-, Klassen- oder Fachkonferenz, die nach seiner Auffassung gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Hält die beschlussfassende Konferenz ihren Beschluss aufrecht, so entscheidet das zuständige Schulamt.

(6) Das Nähere über die Aufgaben und das Beschlussverfahren der Lehrer-, Klassen- und Fachkonferenz wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.