Gesetze

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§ 36 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Personal und Konferenzen

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürSchulG – Mobile Sonderpädagogische Dienste

(1) Zur Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 8a Abs. 2 werden Lehrer für Förderpädagogik im Rahmen eines Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes der Staatlichen Schulämter tätig.

(2) Das Nähere zur Qualifikation für die Tätigkeit im Mobilen Sonderpädagogischen Dienst sowie zu dessen Aufgabenerfüllung und Organisation wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.