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§ 35 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Personal und Konferenzen

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 ThürSchulG – Sonstiges unterstützendes Personal an Schulen

(1) Der Schulträger weist der Schule das erforderliche Verwaltungs- und Hauspersonal zu. Dieses unterstützt den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(2) Sonstige medizinische, therapeutische und pflegerische Fachkräfte, Integrationshelfer, Bundesfreiwilligendienstleistende sowie Jugendfreiwilligendienstleistende können, soweit es der Einzelfall erfordert, an den Schulen tätig werden. Sie arbeiten mit den Lehrern, Erziehern und Sonderpädagogischen Fachkräften zusammen.