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§ 34 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Personal und Konferenzen

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 ThürSchulG – Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte

(1) Lehrer und Sonderpädagogische Fachkräfte an staatlichen Schulen sowie Erzieher an Schulhorten sind Landesbedienstete. Keine Landesbedienstete sind die Lehrkräfte für den Religionsunterricht sowie Lehrer zur Absicherung des Unterrichts in anderen Fächern und Lernbereichen im Honorar- oder Gestellungsvertragsverhältnis.

(2) Der Lehrer unterrichtet und erzieht die ihm anvertrauten Schüler in eigener pädagogischer Verantwortung. Dabei ist er an die für ihn geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Konferenzbeschlüsse und die Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. Er erfüllt seine Aufgabe im vertrauensvollen Zusammenwirken mit den Schülern und den Eltern. Unbeschadet seines Rechts, im Unterricht die persönliche Meinung zu äußern, ist der Lehrer zu einer ausgewogenen Darstellung des Unterrichtsgegenstandes verpflichtet. Jede einseitige Unterrichtung und Information der Schüler ist unzulässig.

(3) Der Erzieher betreut und erzieht die ihm anvertrauten Kinder in eigener Verantwortung im Rahmen der geltenden Bestimmungen. Er unterstützt die Erziehungsarbeit der Eltern und der Lehrer.

(4) Die Sonderpädagogische Fachkraft fördert eigenständig und in Zusammenarbeit mit den Lehrern die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ist zur Prävention sonderpädagogischen Förderbedarfs tätig. Die fachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sonderpädagogische Fachkraft erfüllen Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung sowie Sonder- und Integrationspädagogen mit Masterabschluss. Über die Zulassung von Personen mit geeigneter anderweitiger Berufsausbildung sowie über die jeweils erforderliche Zusatzausbildung entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Sonderpädagogische Fachkräfte sind Lehrkräfte. Näheres zu den Aufgaben der Sonderpädagogischen Fachkräfte wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

(4a) Die Lehrer für Förderpädagogik und die sonderpädagogischen Fachkräfte sind für die Förderschule oder die allgemeine Schule im gemeinsamen Unterricht tätig. Sie erfüllen Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung und Beratung an allgemeinen Schulen sowie der Prävention sonderpädagogischen Förderbedarfs, insbesondere in der Schuleingangsphase der Grundschulen und Gemeinschaftsschulen. Daneben können Lehrer für Förderpädagogik auch eigenständigen Unterricht an allgemeinen Schulen erteilen.

(5) Die Lehrer, die Erzieher und die Sonderpädagogischen Fachkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und sich an Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 40b Abs. 2 und 3 zu beteiligen.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die Bediensteten an durch Gemeinden errichteten und betriebenen Schulen, sofern diese als Schulversuche nach § 12 eingerichtet und bis zum 1. August 2020 genehmigt wurden, kommunale Bedienstete der Gemeinde sein.