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§ 32 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Schulverhältnis, Schüler und Eltern

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 ThürSchulG – Mitwirkung der Eltern

(1) Die Eltern wirken durch gewählte Elternvertretungen in Angelegenheiten mit, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Elternvertretungen werden an den einzelnen Schulen für die Klassen, für die Stammkurse und die gesamte Schule, bei den zuständigen Schulämtern und auf Landesebene gewählt.

(2) Der Schulleiter unterrichtet die Schulelternvertretung zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Er erteilt die für die Arbeit der Schulelternvertretung notwendigen Auskünfte.

(3) Auf der Ebene der Schulämter vertritt die Kreiselternvertretung die Interessen der Elternschaft gegenüber den Schulämtern und den Schulträgern, auf der Landesebene vertritt die Landeselternvertretung diese gegenüber dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium.

(4) Der Elternmitwirkung stehen insbesondere Anhörungs-, Auskunfts- und Initiativrechte zu. Der Schulleiter, das zuständige Schulamt, der Schulträger und das für das Schulwesen zuständige Ministerium prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen und Vorschläge der Elternvertretung innerhalb von vier Wochen und teilen dieses Ergebnis der jeweiligen Elternvertretung mit, wobei im Falle der Ablehnung das Ergebnis zu begründen ist.

(5) § 28 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.