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§ 31 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Schulverhältnis, Schüler und Eltern

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 ThürSchulG – Recht der Eltern auf Information und Beratung

(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen die für die Person des minderjährigen Schülers Sorgeberechtigten wahr. Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schüler durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, stehen insoweit den Eltern gleich. Volljährige Schüler nehmen die den Eltern zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten mit Ausnahme der Mitwirkungsrechte der Eltern selbst wahr.

(2) Die Eltern haben gegenüber der Schule ein Recht auf Auskunft über die schulische Entwicklung und den Leistungsstand des Schülers. Insbesondere vor den Entscheidungen über die Schullaufbahn des Schülers sind die Eltern eingehend zu beraten. Die Schule hat die Eltern über sonstige wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Die Schule soll in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3, des § 51 Abs. 4 Satz 3 und des § 52 auch die Eltern volljähriger Schüler, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren.

(4) Schulleiter und Lehrer informieren und beraten die Eltern in allen wichtigen Angelegenheiten der Schule. Dazu gehören insbesondere die Zugangsvoraussetzungen für die einzelnen Schularten und -formen, die Abschlüsse sowie die Grundzüge der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsziele und der Leistungsbewertung. Über alle wichtigen Angelegenheiten des Schulbetriebs sind die Eltern zu unterrichten.

(5) Der Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Schule dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Hausbesuche, Klassenelternversammlungen und klassenübergereifende Elternversammlungen.

(6) Eltern können mit Zustimmung des jeweiligen Lehrers den Unterricht ihres Kindes besuchen, soweit dadurch der geordnete Unterrichtsbetrieb nicht unangemessen beeinträchtigt wird.