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§ 3 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Grundsätze des Schulwesens

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürSchulG – Wahl der Schulart, der Schulform und des Bildungsganges

(1) Die Eltern haben im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen nach Maßgabe der Befähigung und Leistung des Schülers die Wahl zwischen den zur Verfügung stehenden Schularten (§ 4), Schulformen (§ 8) und Bildungsgängen sowie deren jeweiligen Bildungsmöglichkeiten; volljährige Schüler wählen selbst. Der Bildungsgang ist ein schulisches Lehr- und Lernangebot, dessen Unterrichtsorganisation und Anforderungen das Erreichen eines bestimmten Abschlusses ermöglichen.

(2) Die Schule, insbesondere der Klassenlehrer, der Beratungslehrer sowie der Schulleiter, unterstützt und berät die Eltern sowie die volljährigen Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn.