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§ 26 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Schulverhältnis, Schüler und Eltern

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürSchulG – Recht auf freie Meinungsäußerung

Jeder Schüler hat das Recht, in der Schule die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Dies schließt auch das Recht ein, sich im sachlichen Zusammenhang zum Unterricht frei zu äußern. Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre sowie im gesetzlichen Auftrag der Schule.