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§ 25 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Schulverhältnis, Schüler und Eltern

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürSchulG – Rechte des Schülers

Jeder Schüler hat das Recht, eine seiner Befähigung und Leistung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten; außergewöhnliche Begabungen werden in besonderer Weise gefördert. Der Schüler hat das Recht, in allen ihn betreffenden Angelegenheiten informiert zu werden sowie auf Auskunft über seinen Leistungsstand und die Möglichkeiten seiner Förderung. Das Persönlichkeitsrecht des Schülers ist zu achten. Jeder Schüler hat das Recht, sich mit Beschwerden oder persönlichen Problemen und bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung an den Lehrer, an den Vertrauenslehrer, an die Schülervertretung, an den Schulleiter und an die Schulkonferenz oder an die Ombudsstelle zu wenden. Jeder Schüler hat ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht gegenüber der Klassensprecherversammlung. Über alle wichtigen Angelegenheiten des Schulbetriebs ist der Schüler zu unterrichten.