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§ 23 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Schulpflicht

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürSchulG – Bedeutung der Schulpflicht für Schüler, Eltern, Ausbildende und Arbeitgeber

(1) Die Schulpflichtigen haben am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen zu besuchen.

(2) Die Eltern sind verpflichtet, die minderjährigen Schulpflichtigen zum Schulbesuch anzumelden; § 20 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Die Eltern und diejenigen, die mit der Erziehung und Pflege Schulpflichtiger beauftragt sind, haben dafür zu sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige ihre Verpflichtung aus Absatz 1 erfüllen.

(4) Für Ausbildende und Arbeitgeber, die Berufsschulpflichtige beschäftigen, sowie die von ihnen Beauftragten gelten die in den Absätzen 2 und 3 genannten Verpflichtungen sowohl hinsichtlich minderjähriger wie volljähriger Berufsschulpflichtiger entsprechend. Dem Berufsschulpflichtigen ist insbesondere die zur Erfüllung der schulischen Pflichten sowie die für die Mitarbeit in der Schülervertretung erforderliche Zeit zu gewähren.