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§ 20 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Schulpflicht

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürSchulG – Erfüllung der Vollzeitschulpflicht

(1) Die Vollzeitschulpflicht kann an den staatlichen Schulen der Schularten Grundschule, Regelschule, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule, Gymnasium und Förderschulen sowie durch den Besuch einer diesen Schularten entsprechenden Ersatzschule erfüllt werden.

(2) Das zehnte Schulbesuchsjahr der Vollzeitschulpflicht kann auch an berufsbildenden Schulen erfüllt werden. Ein Schulpflichtiger kann das zehnte Schulbesuchsjahr durch den Besuch einer Fachklasse der Berufsschule erfüllen, wenn er den Hauptschulabschluss erworben hat und dem zuständigen Schulamt ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung nachweist.

(2a) Schüler mit Migrationshintergrund, die im maßgeblichen Schuljahr mindestens das 16. Lebensjahr vollenden, können mit Einwilligung der Eltern die Vollzeitschulpflicht auch an berufsbildenden Schulen erfüllen. Zuvor findet ein Beratungsgespräch zur Schullaufbahnentwicklung des Schülers statt.

(3) Jugendliche mit erhöhtem Förderbedarf können im zehnten Jahr der Vollzeitschulpflicht, wenn eine gleichwertige Bildung gewährleistet ist, an Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit oder an von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium anerkannten gleichwertigen Maßnahmen der Jugend- und Sozialhilfe teilnehmen. Die Entscheidung über die Teilnahme trifft das zuständige Schulamt.

(4) Schulpflichtige Kinder beruflich Reisender erfüllen ihre Schulpflicht an einer Stammschule in Thüringen und an Stützpunktschulen in und außerhalb Thüringens.