§ 16 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Grundsätze des Schulwesens
§ 16 ThürSchulG – Schulgeldfreiheit
An staatlichen Schulen besteht Schulgeldfreiheit. Die Eltern werden in angemessener Weise an den Kosten für die Hortbetreuung und für die Unterbringung im Internat beteiligt. Die Schulträger haben eine soziale Staffelung der Beiträge der Eltern vorzunehmen. Der Schulträger kann die Eltern an den Kosten für außerunterrichtliche Angebote beteiligen.