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§ 15 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Grundsätze des Schulwesens

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürSchulG – Gastschulverhältnis, Zuweisung

(1) Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann aus wichtigen Gründen der Besuch einer anderen als der nach § 14 örtlich zuständigen Schule gestattet werden (Gastschulverhältnis), insbesondere wenn

  1. 1.

    besondere pädagogische oder soziale Gründe vorliegen oder

  2. 2.

    der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde.

(2) Bei Grund- und Regelschulen sowie bei Förderschulen trifft die Entscheidung nach Absatz 1 das Schulamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schulpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Anhörung des abgebenden und im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulträger unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule.

(3) Bei Berufsschulen trifft die Entscheidung nach Absatz 1 das für den Beschäftigungsort zuständige Schulamt und für Schüler ohne Beschäftigungsverhältnis das für den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schulamt nach Anhörung des aufnehmenden und des abgebenden Schulträgers unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule.

(4) Das zuständige Schulamt kann einen Schüler, auch abweichend von § 14, nach Anhörung der Eltern und der betroffenen Schulträger einer bestimmten Schule zuweisen,

  1. 1.

    wenn eine Klassenbildung aufgrund der geringen Schülerzahl nicht möglich ist,

  2. 2.

    wenn in dieser Schule Klassen oder Lerngruppen für besondere pädagogische Aufgaben eingerichtet sind,

  3. 3.

    um eine gleichmäßige Auslastung der Schulen mit Schülern mit Migrationshintergrund, die einen Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache haben, zu erreichen,

  4. 4.

    wenn ein im Laufe des Schuljahres zugezogener Schüler an der nach § 14 örtlich zuständigen Schule nicht mehr aufgenommen werden kann, weil deren Aufnahmekapazität erschöpft ist,

  5. 5.

    soweit ein Fall des § 51 Abs. 3 Nr. 7 vorliegt oder

  6. 6.

    soweit einem Schüler der Verbleib an der Schule unzumutbar ist und die Eltern mit einem Schulwechsel einverstanden sind.

Liegt die Schule, der der Schüler zugewiesen werden soll, im Zuständigkeitsbereich eines anderen Schulamtes, ist die Zuweisung in Abstimmung mit diesem vorzunehmen.