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§ 14 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Grundsätze des Schulwesens

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürSchulG – Schulbezirke, Einzugsbereiche

(1) Für jede Grundschule, jede Regelschule sowie jedes regionale Förderzentrum legt der Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium einen abgegrenzten Schulbezirk fest; dieser kann auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den beteiligten Schulträgern über das Gebiet eines Schulträgers hinausgehen. Für mehrere Grundschulen oder Regelschulen kann jeweils ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden. Örtlich zuständig ist die Schule, in deren Schulbezirk der Wohnsitz des Schülers liegt; im Fall des Satzes 2 sind die Schulen im gemeinsamen Schulbezirk die örtlich zuständigen Schulen. Änderungen der Schulbezirke können im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium einen Schulbezirk festlegen oder verändern, wenn es dafür ein dringendes öffentliches Interesse feststellt.

(2) Absatz 1 gilt für das Einrichten von Klassen nach § 6 Abs. 5 und 6 entsprechend.

(3) Für die Berufsschulen legt der Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium und nach Anhörung der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen Einzugsbereiche fest; diese können auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung für einzelne Ausbildungsberufe der Berufsschule über das Gebiet des Schulträgers hinausgehen. Die Einzugsbereiche für Landesfachklassen und andere überregionale Fachklassen legt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Schulträger fest. Gleiches gilt für länderübergreifende Fachklassen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium selbst Einzugsbereiche festlegen oder verändern, wenn ein öffentliches Interesse an einer über das Gebiet eines Schulträgers hinausgehenden Festlegung von Einzugsbereichen besteht, insbesondere wenn ansonsten in einzelnen Ausbildungsberufen die Zahl der Schüler eine für die Organisation des Unterrichts ausreichende Klassengröße nicht zustande kommen ließe. Örtlich zuständige Berufsschule ist in der Regel die, in deren Einzugsbereich der Ausbildungsort, bei Jugendlichen ohne Ausbildungsverhältnis, in deren Einzugsbereich der Wohnort liegt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Näheres zum Verfahren zur Festlegung von Einzugsbereichen durch Rechtsverordnung zu regeln.