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§ 12 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Grundsätze des Schulwesens

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürSchulG – Schulversuche, Erprobungsmodelle

(1) Durch Schulversuche soll die Weiterentwicklung des Schulwesens gefördert werden. Schulversuche werden an besonderen Versuchsschulen durchgeführt.

(2) Schulversuche sind nur zulässig, wenn die Schüler im Rahmen des wissenschaftlich begleiteten Schulversuchs gleiche oder gleichwertige Berechtigungen oder Abschlüsse erwerben können wie Schüler an Schulen außerhalb des Versuchs und wenn der Übergang in Schulen außerhalb des Schulversuchs gewährleistet ist.

(3) Schulversuche bedürfen der Genehmigung; über deren Erteilung entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Der Schulleiter stellt den Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs nach Beschluss der Schulkonferenz. Die Einführung des Schulversuchs bedarf der Zustimmung des Schulträgers.

(4) Die in die Durchführung eines Schulversuchs einbezogenen Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet und haben wie ihre Eltern keinen Anspruch darauf, dass an der Schule die vor dem Schulversuch bestehenden Organisationsformen statt oder neben den Versuchsformen fortgeführt werden.

(5) Schulversuche können auch an Schulen in freier Trägerschaft genehmigt werden.

(6) Zur Erprobung neuer Kooperationsmodelle können Schulen einer oder mehrerer Schularten mit dem Ziel, eine Unterrichtsabsicherung an kleineren Schulstandorten zu gewährleisten, unter einer gemeinsamen Schulleitung geführt werden. Insbesondere soll eine gemeinsame Personaleinsatzplanung vorgenommen werden können. Zur Unterstützung der Schulleitung kann eine Verwaltungsleitung vorgesehen werden. Die Erprobungsmodelle sind zu befristen. Sie werden durch einen oder mehrere Schulträger vorgelegt und bedürfen der Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.