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§ 11 ThürRKG
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Reisekostenvergütung

Titel: Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-6
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürRKG – Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld (§ 6) für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 1 Satz 4. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tag an Trennungsreise oder Trennungstagegeld erhält; daneben werden Übernachtungskosten (§ 7) erstattet. Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. Für ein- und zweitägige Abordnungen oder Teilabordnungen ist bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder der bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen.

(2) Erkrankt der Dienstreisende und wird er in ein Krankenhaus aufgenommen, erhält er anstelle der Reisekostenvergütung für jeden vollen Kalendertag die entstandenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort. Für eine Besuchsreise einer mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Dienstreisenden werden Fahrauslagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 1 erstattet.

(3) Wer eine Dienstreise als ehrenamtlicher Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts ausführt, erhält Reisekostenvergütung nach den §§ 4 bis 7.