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§ 7 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürRettG – Notärztliche Versorgung

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen stellt die bedarfsgerechte und flächendeckende notärztliche Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst durch Notärzte und Telenotärzte sicher. Dies schließt die Erstellung der Dienstpläne für die Notärzte und Telenotärzte sowie die Überwachung der notärztlichen Versorgung ein. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe wirkt die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen mit den Krankenhäusern, der Arbeitsgemeinschaft der in Thüringen tätigen Notärzte e.V., der Landesärztekammer Thüringen, den Aufgabenträgern nach § 5 Abs. 1 und den Kostenträgern und ihren Verbänden zusammen.

(2) Die Krankenhäuser mit notfallmedizinischer Versorgung sind unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer jeweiligen Versorgungsaufträge verpflichtet, Ärzte für den Rettungsdienst gegen Erstattung der tatsächlichen Kosten zur Verfügung zu stellen oder freizustellen. Die niedergelassenen Ärzte mit Notarztqualifikation haben im Rettungsdienst mitzuwirken. Darüber hinaus können andere Ärzte mit Notarztqualifikation im Rettungsdienst mitwirken. Die Notärzte und Telenotärzte müssen über die Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin" der Landesärztekammer Thüringen oder eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Thüringen anerkannte Qualifikation verfügen. Die Krankenhäuser und die Landesärztekammer Thüringen teilen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen auf deren Anforderung die Ärzte mit, die über eine Notarztqualifikation nach Satz 4 verfügen. Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen schließt die zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verträge. Sie ist berechtigt, zur Vermeidung von Dienstplanlücken in ausreichendem Umfang selbst Notärzte und Telenotärzte anzustellen.

(3) Kommt zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und einem Krankenhaus eine Einigung über den Abschluss oder die Änderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen zu Verhandlungen aufgefordert hat, nicht zustande, ist eine Schiedsstelle anzurufen. Die Schiedsstelle versucht, eine Einigung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, setzt die Schiedsstelle den Umfang der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 sowie die zu erstattenden Kosten spätestens einen Monat nach der Anrufung fest. Gegen die Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Schiedsstelle ist beteiligtenfähig im Sinne des § 61 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung; sie wird durch den Vorsitzenden vertreten.

(4) Die Schiedsstelle wird vom Landesverwaltungsamt gebildet und setzt sich aus zwei Vertretern des betreffenden Krankenhauses und zwei Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen sowie einem einvernehmlich bestimmten unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden nicht zustande, wird dieser vom Präsidenten des Landesverwaltungsamtes bestimmt. Jedes Mitglied der Schiedsstelle hat eine Stimme. Die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 wird mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Kosten der Schiedsstelle haben das Krankenhaus sowie die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hälftig zu tragen.

(5) Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen ist berechtigt, im Rahmen der Vertragsverhandlungen nach Absatz 2 Satz 6 sowie des Schiedsverfahrens nach den Absätzen 3 und 4 die Kostenträger und ihre Verbände als Verfahrensbeteiligte ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.

(6) Telenotärzte sind besonders qualifizierte Notärzte, die ergänzend zur bedarfsgerechten und flächendeckenden notärztlichen Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst am Notfallort die rettungsdienstliche Versorgung anhand von übermittelten Bild- und Tondaten telemedizinisch begleiten. Telenotärzte unterstützen das ärztliche und nichtärztliche Rettungspersonal am Notfallort durch fachliche Beratungen sowie bei der Einsatzdokumentation und Kontaktaufnahme mit der für die weitere Versorgung geeigneten Behandlungseinrichtung. Neben ihrer Stellung als ärztliche Berater sind die Telenotärzte befugt, im konkreten Einzelfall dem nichtärztlichen Rettungspersonal bis zum Eintreffen des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung fachliche Weisungen zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen zu erteilen. Telenotärzte sind nach Maßgabe des Indikationskatalogs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und, soweit möglich, nach vorheriger Aufklärung des Notfallpatienten über die Aufzeichnung der Bild- und Tondaten vom Rettungspersonal am Notfallort hinzuzuziehen, sofern der Notfallpatient der Hinzuziehung oder Aufzeichnung nicht ausdrücklich widerspricht.

(7) Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hat die übermittelten Bild- und Tondaten zur Qualitätssicherung, wissenschaftlichen Begleitung und Wahrung von Betroffenenrechten aufzuzeichnen und die Einsätze der Telenotärzte regelmäßig auszuwerten. Die aufgezeichneten Bild- und Tondaten sind nach sechs Monaten sowie im Falle eines nachträglich erhobenen Widerspruchs von Betroffenen gegen die Datenverwendung zu löschen, soweit nicht tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie noch als Beweismittel benötigt werden. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr in anonymisierter Form die Ergebnisse der Auswertung und bei Erfordernis die Einsatzdokumentationen für Zwecke der landesweiten Auswertung der Telenotarzteinsätze zur Verfügung gestellt werden. Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Landesrettungsdienstplan nähere Bestimmungen zur Übermittlung und Aufzeichnung der Bild- und Tondaten und zur Durchführung der Qualitätssicherung zu treffen. Eine Verwertung der nach Satz 1 aufgezeichneten Daten zur wissenschaftlichen Begleitung ist bis zum 30. Juni 2027 zulässig.