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§ 4 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürRettG – Aufgaben des Rettungsdienstes

(1) Der Rettungsdienst führt die Notfallrettung und den Krankentransport durch; er wird in Form des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der Berg- und Wasserrettung sowie der Luftrettung erbracht.

(2) Die Notfallrettung und der Krankentransport bilden eine medizinisch-organisatorische und wirtschaftliche Einheit der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr.

(3) Der Rettungsdienst kann Medikamente, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung von Notfallpatienten dienen sollen.