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§ 34 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 ThürRettG – Übergangsbestimmung

(1) Verträge, Genehmigungen oder Erlaubnisse nach dem Thüringer Rettungsdienstgesetz in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung behalten ihre Gültigkeit.

(2) Soweit Leistungserbringer von Genehmigungen für die Notfallrettung nach § 15 Abs. 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, schließen die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes spätestens bis zum Ablauf der Genehmigung mit diesen öffentlich-rechtliche Verträge nach § 6 Abs. 1.

(3) Abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Satz 2 ist bis einschließlich 31. Dezember 2028 anstelle eines Notfallsanitäters im Sinne des § 1 NotSanG der Einsatz von Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach den §§ 30 oder 32 Abs. 1 NotSanG für die Tätigkeiten als Disponenten in den Zentralen Leitstellen und als Fahrer von Notarzteinsatzfahrzeugen zulässig.