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§ 32 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Datenschutz, Verordnungsermächtigungen und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 ThürRettG – Ermächtigungen

(1) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über den Nachweis von Kosten und Leistungen im Rettungsdienst im Rahmen der Kalkulation der Benutzungsentgelte nach § 20 Abs. 2 und über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten zu treffen.

(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen über die Aus-, Weiter- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals einschließlich des Leitstellenpersonals zu treffen, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können zum Zwecke der Qualitätssicherung und -steigerung insbesondere die Verpflichtung zur funktionsspezifischen Weiter- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals einschließlich des Leitstellenpersonals sowie Ziel, Inhalt und Umfang der jeweiligen Weiter- und Fortbildungen geregelt werden.

(3) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium ist befugt, Zuständigkeiten des Landes nach diesem Gesetz durch Verwaltungsvorschrift auf das Landesverwaltungsamt zu übertragen.