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§ 30 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Datenschutz, Verordnungsermächtigungen und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürRettG – Datenschutz

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die am Rettungsdienst beteiligten Stellen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz.

(2) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies

  1. 1.

    zur Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransports einschließlich der weiteren Versorgung des Patienten,

  2. 2.

    zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Einsatzes,

  3. 3.

    zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Einsatzes einschließlich der Abrechnung

erforderlich ist.

(3) Die nach Absatz 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen ferner

  1. 1.

    gespeichert, übermittelt oder verwendet werden, soweit dies für Zwecke der Qualitätssicherung und Rechnungsprüfung erforderlich ist oder

  2. 2.

    in anonymisierter Form zu Aus-, Weiter- oder Fortbildungszwecken von Rettungsdienstpersonal gespeichert oder verwendet werden.

(4) Personenbezogene Daten dürfen außerdem übermittelt werden, soweit dies

  1. 1.

    zu Aufsichtszwecken,

  2. 2.

    zur Abwehr von Ansprüchen oder zur Verteidigung bei einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gegen den Durchführenden oder den Leistungserbringer und seine Mitarbeiter oder

  3. 3.

    zum Schutz der betroffenen Person oder zur Abwehr von Gefahren für die Rechte und Freiheiten einer anderen Person, sofern diese Gefährdung das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt,

erforderlich ist.

(5) Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 übermittelt oder verwendet, so

  1. 1.

    handelt derjenige, der sie übermittelt oder verwendet, auch insoweit nicht unbefugt, als er zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist,

  2. 2.

    darf sie der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung er sie erhalten hat.