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§ 29 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Pflichten des Leistungserbringers

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürRettG – Betriebsbereich und Einsatzpflicht

(1) Als Betriebsbereich gilt das in der Genehmigung festgesetzte Gebiet, innerhalb dessen der Leistungserbringer verpflichtet ist, rettungsdienstliche Tätigkeiten nach § 3 Abs. 4 durchzuführen.

(2) Im Übrigen dürfen Einsätze nur durchgeführt werden, wenn der Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegt. Die Genehmigungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. Soweit sich die Zulassung einer Ausnahme auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken kann, ist die Entscheidung im Benehmen mit der dort zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Beförderung nach § 11 Abs. 2 erfolgt. Mit Zustimmung der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde kann ein Leistungserbringer außerhalb seines Betriebsbereichs zur zeitlich begrenzten rettungsdienstlichen Absicherung bestimmter Ereignisse eingesetzt werden.

(3) Der Leistungserbringer ist auf Anforderung der Zentralen Leitstelle zum Einsatz der vorzuhaltenden Rettungsmittel verpflichtet, wenn

  1. 1.

    der Ausgangsort innerhalb des Betriebsbereichs des angeforderten Rettungsmittels liegt und das angeforderte Rettungsmittel, insbesondere bei Notfällen, den Einsatzort am schnellsten erreichen kann oder im Fall eines größeren Notfallereignisses im Sinne des § 17 Abs. 1 oder eines Katastrophenfalls außerhalb des Betriebsbereichs zusätzliche Kräfte erforderlich sind und

  2. 2.

    der Einsatz nicht durch Umstände verhindert wird, die der Leistungserbringer nicht zu vertreten hat.

(4) Der Einsatz darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil kein rechtswirksamer Beförderungsvertrag vorliegt oder die Entrichtung des Benutzungsentgelts bei Beendigung des Einsatzes nicht möglich ist. Die Verpflichtung ist auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Behandlungseinrichtung beschränkt.

(5) Notfalleinsätze haben Vorrang vor Krankentransporten.